Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt am 06. Juni 2021
1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl am 06.06.2021 für die Stadt Blankenburg (Harz) wird in der Zeit vom 17.05.2021 bis 21.05.2021 während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros
- Montag von 09:00 bis 12:00 Uhr
- Dienstag von 09:00 bis 12:00 und 15:00 bis 18:00 Uhr
- Donnerstag von 09:00 bis 12:00 und 15:00 bis 18:00 Uhr
- Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
in der Stadt Blankenburg (Harz), Harzstraße 3, im barrierefreien Bürgerbüro nach Terminvereinbarung für wahlberechtigte Personen zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 21.05.2021 bis 12:00 Uhr, bei der Stadt Blankenburg (Harz) im Bürgerbüro, Harzstraße 3 in 38889 Blankenburg (Harz) einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.
3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 16.05.2021 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 15 – Blankenburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 8 Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) (bis zum 16.05.2021) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 18 Abs. 1 LWO (bis zum 21.05.2021) versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfristen nach § 14 Abs. 8 oder nach § 18 Abs. 1 LWO entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.
Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 04.06.2021, 18:00 Uhr, im Bürgerbüro in Blankenburg (Harz) mündlich, jedoch nicht telefonisch, oder schriftlich, auch per E-Mail (briefwahl@blankenburg.de), beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter Nr. 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer einen Antrag für eine andere wahlberechtigte Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Stimmzettel erhält die wahlberechtigte Person
a) einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
b) einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
c) einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Stadt Blankenburg (Harz), den 06.05.2021