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Stadtverwaltung: 03944 943-0

Wahl des Achten Landtages von Sachsen-Anhalt

Vorläufiges Wahlergebnis

Um die vorläufigen Wahlergebnisse* anzusehen, klicken Sie bitte auf den jeweiligen Link, um eine PDF-Datei zu öffnen.

Wahlbezirk

 1. Kita Am Regenstein

Ergebnis

 

 2. Grundschule Am Regenstein

Ergebnis

 

 3. Vereinshaus Zur Alten Schule

Ergebnis

 

 4. Kita Westend

Ergebnis

 

 5. Kita Am Bergeshang

Ergebnis

 

6. Sekundarschule August-Bebel

Ergebnis

 

7. Kita Am Thie

Ergebnis

 

8. Rathaus

Ergebnis

 

9. Gemeinderaum Börnecke

Ergebnis

 

10. Stadtwerke Blankenburg

Ergebnis

 

11. Schulungsraum FFW Cattenstedt

Ergebnis

 

12. Altes Amtshaus Heimburg

Ergebnis

 

13. Gemeindehaus Hüttenrode

Ergebnis

 

14. Dorfgemeinschaftshaus Timmenrode

Ergebnis

 

15. Dorfgemeinschaftshaus Wienrode

Ergebnis

 

16. Derenburg Schwanecksche Villa (Trauzimmer)

Ergebnis

 

17. Derenburg Schwanecksche Villa (Sitzungsraum)

Ergebnis

 

Gesamt

Ergebnis

*ohne Briefwahl

Wahlbekanntmachung

1. Am Sonntag, dem 06. Juni 2021, findet in Sachsen-Anhalt die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt statt.

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Blankenburg (Harz) ist in 17 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen vom 03.05.2021 bis 16.05.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.00 Uhr beim Landkreis Harz, Friedrich-Ebert-Straße 42 in 38820 Halberstadt zusammen.

4. Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren amtlichen Perso-nalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein) bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahl-raum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen/Bewerber der zuge-lassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, ggf. auch ihrer Kurzbezeichnung, bei Bewerberin-nen/Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerberin/Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, ggf. auch ihre Kurzbezeichnungen, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerberinnen/Bewerber der zugelas-senen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

5. Der Wahlberechtigte gibt

5.1 die Erststimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll, und

5.2 die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten hinter einer Sichtblende im Wahlraum oder in einem besonde-ren Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler/innen durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

7. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzei-tig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist dem Wahlberechtigten ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung zu stellen.

8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgeset-zes des Landes Sachsen-Anhalt).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleis-tung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Ein-flussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Stadt Blankenburg (Harz), den 27.05.2021

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt am 06. Juni 2021

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl am 06.06.2021 für die Stadt Blankenburg (Harz) wird in der Zeit vom 17.05.2021 bis 21.05.2021 während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros

  • Montag von 09:00 bis 12:00 Uhr
  • Dienstag von 09:00 bis 12:00 und 15:00 bis 18:00 Uhr
  • Donnerstag von 09:00 bis 12:00 und 15:00 bis 18:00 Uhr
  • Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr

in der Stadt Blankenburg (Harz), Harzstraße 3, im barrierefreien Bürgerbüro nach Terminvereinbarung für wahlberechtigte Personen zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.  Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 21.05.2021 bis 12:00 Uhr, bei der Stadt Blankenburg (Harz) im Bürgerbüro, Harzstraße 3 in 38889 Blankenburg (Harz) einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.

3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 16.05.2021 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 15 – Blankenburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 8 Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) (bis zum 16.05.2021) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 18 Abs. 1 LWO (bis zum 21.05.2021) versäumt hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfristen nach § 14 Abs. 8 oder nach § 18 Abs. 1 LWO entstanden ist,

c) wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 04.06.2021, 18:00 Uhr, im Bürgerbüro in Blankenburg (Harz) mündlich, jedoch nicht telefonisch, oder schriftlich, auch per E-Mail (briefwahl@blankenburg.de), beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter Nr. 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer einen Antrag für eine andere wahlberechtigte Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Stimmzettel erhält die wahlberechtigte Person

a) einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

b) einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

c) einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und

d) ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Stadt Blankenburg (Harz), den 06.05.2021

Wahlbekanntmachung - Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen

Nachdem die Landeswahlleiterin des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Kreiswahlleiterin des Landkreises Harz die im Wahlgebiet vertretenen Parteien gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 der Landeswahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) aufgefordert haben, Vertreter für die Besetzung der Landes- sowie Kreiswahlausschüsse vorzuschlagen, werden ebenfalls gemäß § 5 Abs. 2 LWO alle Parteien und Wählergruppen in der Stadt Blankenburg (Harz) aufgefordert, für die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt am 06.06.2021 in einer Frist von zwei Wochen Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Mitglieder für die Wahlvorstände der Stadt Blankenburg (Harz) vorzuschlagen.

Dabei ist auf die Festlegung des § 48 Absatz 2 LWG in Verbindung mit § 8 Absatz 3 LWO zu achten, wonach Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen nicht für ein Wahlehrenamt berufen werden können. Die Ablehnung eines Wahlehrenamtes ist nur aus den Gründen des § 49 LWG möglich.

Ihre Vorschläge richten Sie bitte an das Wahlbüro der Stadt Blankenburg (Harz), Harzstraße 3 in 38889 Blankenburg (Harz), Tel. 03944/943-320 oder –328.

Blankenburg (Harz), den 23.02.2021

Heiko Breithaupt
Bürgermeister

Ihre Ansprechpartner

Michael Denecke
Telefon 03944 943-328
michael.denecke@blankenburg.de