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Satzung über die Erhebung der Kurtaxe für die Stadt Blankenburg (Harz)-
Kurtaxsatzung
vom 8. Dezember 2016, zuletzt geändert am 05. Dezember 2024
Auf Grund der §§ 5 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom
17. Juni 2024, in der jeweils geltenden Fassung, i.V.m. § 9 des Kommunalabgabengesetz (KAG
LSA) vom 13. Dezember 1996 in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt
Blankenburg (Harz) in seiner Sitzung vom 05.12.2024 folgende 3. Änderung der Satzung über
die Erhebung der Kurtaxe beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadt Blankenburg (Harz) ist mit ihren Ortsteilen als Erholungsort staatlich anerkannt.
Die Stadt und die sieben Ortsteile bilden ein Erhebungsgebiet. Zur teilweisen Deckung ihres
Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und
Unterhaltung ihrer Einrichtungen sowie für Veranstaltungen, die dem Tourismus dienen,
erhebt die Stadt Blankenburg (Harz) für das Stadtgebiet als Erhebungsgebiet eine Kurtaxe.
(2) Die Stadt Blankenburg (Harz) bedient sich zur Erhebung und Einziehung der Kurtaxe der
Tourist-Information des Blankenburger Tourismusbetriebes – Eigenbetrieb der Stadt
Blankenburg (Harz), Schnappelberg 6, 38889 Blankenburg (Harz).
(3) Die Kurtaxe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen
oder Leistungen genutzt oder in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist diesbezüglich
allein die bestehende Möglichkeit der Benutzung der jeweiligen Einrichtungen oder
Leistungen. Ferner wird ein Anteil der vereinnahmten Kurtaxe als Systembeitrag zum Harzer
Urlaubsticket (HATIX) verwendet. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die
Nutzung öffentlicher Einrichtungen oder Leistungen nach besonderen Vorschriften bleibt
unberührt.
(4) Bei der Ermittlung der Kurtaxe (Kalkulation) bleibt ein den besonderen Vorteil der Stadt
Blankenburg (Harz) und ihrer Einwohner betreffender Teil des Aufwandes außer Ansatz.
Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst
zur Deckung dieses Beitrages zu verwenden.
§ 2
Abgabepflichtige
(1) Abgabepflichtig sind alle Personen, dich sich im Erhebungsgebiet zu Kur- und
Erholungszwecken oder allgemein touristischen Zwecken gegen Entgelt übernachten, ohne
dort eine alleinige Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne der §§ 7 – 11 BGB zu haben und
denen die Möglichkeit der Benutzung touristischer Einrichtungen und der
Erholungseinrichtungen geboten wird. Dazu gehören auch Nutzer von Campingplätzen und
Wohnmobilstellplätzen.
(2) Unterkunft nimmt auch, wer in Rehakliniken untergebracht ist.
§ 3
Befreiung
(1) Von der Kurtaxe sind befreit:
1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. Personen, die eine im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldete Person aus
familiären und vergleichbaren Gründen besuchen und in deren Eigentum unentgeltlich
übernachten.
3. Personen, die sich ausschließlich zur Berufsausübung oder Ausbildung im
Erhebungsgebiet aufhalten,
4. Schwerbehinderte Personen, deren Grad der Behinderung 100 beträgt und deren
Begleitperson, soweit die oder der Behinderte auf die Begleitung laut amtlichem Ausweis
ständig angewiesen ist.
5. Bettlägerige Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen und somit die
Tourismuseinrichtungen nicht nutzen können, nachdem der Betroffene die Dauer der
Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat. Das Zeugnis
ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben.
6. Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Freiwilligendiensten für die Dauer ihres Aufenthaltes im
Erhebungsgebiet,
7. Jugendliche in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern und
Waldhütten sowie deren Aufsichtspersonen,
8. das dritte und jedes weitere Kind bei Familien mit mehreren haushaltsangehörigen
Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen der Abgabepflicht sind von denjenigen
nachzuweisen, die sich auf das Nichtvorliegen der Abgabepflicht berufen.
§ 4
Höhe der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. Sie beträgt pro Übernachtung
pro Person 2,50 EUR. Die Bestimmungen der §§ 2 und 5 sind dabei entsprechend zu
berücksichtigen.
§ 5
Ermäßigung
Für folgende Personen wird die Kurtaxe aus § 4 Abs. 1 um 50 v.H. ermäßigt:
1. Kinder nach Vollendung des 6. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres
2. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend
wenigstens 50 v.H. beträgt und deren Begleitperson, soweit die oder der Behinderte auf die
Begleitung laut amtlichem Ausweis ständig angewiesen ist.
§ 6
Entstehung der Abgabepflicht, Erhebungszeitraum
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet nach §
1 und endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthaltes wird nach der Anzahl der
Übernachtungen berechnet.
(2) Die Kurtaxe wird in der Zeit vom 01.01. bis einschließlich 31.12. eines jeden Jahres erhoben.
§ 7
Erhebung der Kurtaxe, Fälligkeit, Zuständigkeit
(1) Die nach dieser Satzung für den gesamten Aufenthalt fällige Kurtaxe ist bei Anreise fällig und
vom Abgabepflichtigen bei der Tourist-Information zu zahlen, sofern die Einziehung nicht
gemäß § 8 durch den gewerblichen oder privaten Vermieter, Wohnungsgeber oder
vergleichbare Personen erfolgt.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der Tourist-Information sowie den Vermietern,
Wohnungsinhabern und vergleichbaren Personen die für die Erhebung der Kurtaxe
erforderlichen Auskünfte (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung,
An- und Abreisetag und evtl. Befreiungsgründe) zu erteilen.
(3) Als Zahlungsnachweis wird eine auf den Namen des Abgabepflichtigen ausgestellte Quittung
ausgegeben.
(4) Rückständige Kurabgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Dabei
kann sich die Tourist-Information an den Abgabepflichtigen oder den Wohnungsgeber halten.
§ 8
Pflichten der Wohnungsgeber und vergleichbarer Personen
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, dies dem Blankenburger
Tourismusbetrieb mitzuteilen und die fällige Kurtaxe von dem Zahlungspflichtigen
einzuziehen. Dies gilt auch für die Vermietung auf Campingplätzen und
Wohnmobilstellflächen. Die eingenommene Kurtaxe von gewerblichen Vermietern ist
grundsätzlich spätestens zum 15. des Folgemonats, von privaten Vermietern spätestens am
15. Kalendertag nach Quartalsende an den Blankenburger Tourismusbetrieb abzuführen.
(2) Für die Anmeldung und Abrechnung sind die von der Tourist-Information ausgegebenen
Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sind zusammen mit der Abrechnung der Kurtaxe
bei der Tourist-Information einzureichen.
(3) Die Meldung der Daten kann digital über ein durch den Blankenburger Tourismusbetrieb
benanntes Kurbeitragsabrechnungssystem erfolgen, sobald dieses spätestens Ende des 2.
Quartals 2025 eingeführt worden ist.
(4) Die Wohnungsgeber haben auf Verlangen der Tourist-Information jederzeit über die Anzahl
der Gäste, deren Verweildauer und deren Zahlungspflicht Auskunft zu erteilen. Die Tourist[1]Information hat insoweit ein Einsichtsrecht in die Beherbergungsunterlagen der
Wohnungsgeber.
(5) Diese Satzung über die Erhebung der Kurtaxe ist den Zahlungspflichtigen hinreichend
zugänglich zu machen (Aushang, Auslegung).
(6) Für die Verlängerung des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet nach § 1 gelten die Vorschriften
der Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Für die Vollständigkeit der gegen Quittung empfangenen Vordrucke und die
ordnungsgemäße Einziehung und Abführung der Kurtaxe haftet der Wohnungsgeber.
(8) Die Pflichten nach Absatz 1 obliegen den Inhabern von Rehakliniken und ähnlichen
Einrichtungen auch, soweit die Kurtaxe für Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen
benutzten, ohne im Erhebungsgebiet eine Unterkunft im Sinne des Absatzes 1 zu haben.
§ 9
Rückzahlung von Kurtaxe
(1) Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Erholungsaufenthaltes wird die nach Tagen
berechnete Kurtaxe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Zahlungspflichtigen.
Der Vermieter hat die vorzeitige Abreise nachzuweisen.
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise des Abgabepflichtigen
aus der Unterkunft, in welcher der Abgabepflichtige seinen Aufenthalt im Erhebungsgebiet
begonnen hat.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 KAG LSA handelt, wer:
(1) als Abgabepflichtiger gemäß § 2 der Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe schuldhaft nicht
nachkommt,
(2) als gewerblicher bzw. privater Vermieter:
1. entgegen § 8 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
2. entgegen § 8 die Meldepflicht nicht erfüllt, Kurtaxe nicht einzieht, nicht rechtzeitig
abrechnet und nicht rechtzeitig entrichtet,
3. entgegen § 8 Abs. 4 die Satzung über die Erhebung von Kurtaxe den
Abgabepflichtigen nicht hinreichend zugänglich macht,
4. entgegen § 8 Abs. 3 Kontrollen und Einsichtnahmen in die Beherbergungsunterlagen
verweigert,
5. der Rückerstattungspflicht aus § 9 Abs. 1 nicht nachkommt oder
6. sonstige Vorschriften dieser Satzung nicht erfüllt, die der Sicherung oder Erleichterung
der Erhebung der Kurtaxe dienen.
(3) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EURO (§ 16 Abs.
3 KAG-LSA) geahndet werden.
(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist die Stadt Blankenburg (Harz).
§ 11
Blankenburger Urlaubsticket
(1) Jede Person, die der Kurtaxpflicht nach § 2 unterliegt und nicht nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2, 3
und 5, 7 befreit ist, hat Anspruch auf ein auf den Namen des Abgabepflichtigen ausgestelltes
Blankenburger Urlaubsticket.
(2) Das Blankenburger Urlausticket ist nicht übertragbar und bei der Benutzung von
Kureinrichtungen oder beim Besuch von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen auf
Verlangen vorzuzeigen.
(3) Das Blankenburger Urlaubsticket ermöglicht die kostenlose Inanspruchnahme des Harzer
Urlaubstickets (HATIX), welches zur kostenfreien Fahrt auf allen öffentlichen Bus- und
Straßenbahnlinien im gesamten Landkreis Harz sowie auf ausgewählten Linien im Landkreis
Mansfeld-Südharz und in den Landkreisen Goslar und Göttingen (Altkreis Osterode)
berechtigt.
(4) Die von der Zahlung der Kurtaxe nach § 3 der Satzung befreiten Personen können maximal
für den Zeitraum ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet bis zu ihrer Abreise die Kurtaxe nach dieser Satzung entrichten, um damit einen Anspruch auf das Harzer Urlaubsticket (HATIX)
zu haben.
(5) Verlorengegangene Blankenburger Urlaubstickets werden auf Nachweis ersetzt.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08. Dezember 2016, zuletzt geändert am 08. Dezember 2022,
außer Kraft.
Blankenburg (Harz), den 06.12.2024
Gez. Heiko Breithaupt
Bürgermeister