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Kurtaxsatzung

Satzung über die Erhebung der Kurtaxe für die Stadt Blankenburg (Harz) – Kurtaxsatzung.

Vom 08. Dezember 2016, zuletzt geändert am 08. Dezember 2022

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadt Blankenburg (Harz) ist als Kurort mit der Artbezeichnung Erholungsort im Sinne
der Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO) vom
08.09.1993 (GBVl. LSA S. 530) staatlich anerkannt. Zur teilweisen Deckung ihres Aufwands
für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesse-rung, Erneuerung und
Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, erhebt die Stadt Blankenburg
(Harz) oder ein beauftragter Dritter eine Kurtaxe. Ferner wird ein Anteil der vereinnahmten
Kurtaxe als Systembeitrag zum Harzer Urlaubsticket (HATIX) an die Harz AG abgeführt.
(2) Die Kurtaxe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen
genutzt oder in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist diesbezüglich allein die
bestehende Möglichkeit der Benutzung der jeweiligen Einrichtungen. Die Erhebung von
Gebühren und Entgelten für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen
Vorschriften bleibt unberührt.
(3) Bei der Ermittlung der Kurtaxe (Kalkulation) bleibt ein den besonderen Vorteil der Stadt
Blankenburg (Harz) und ihrer Einwohner betreffender Teil des Aufwandes außer Ansatz.
Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst
zur Deckung dieses Beitrages zu verwenden.

§ 2
Abgabepflichtige

(1) Abgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort eine
Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu
haben und denen die Möglichkeit der Benutzung der Tourismus-Einrichtungen und der
Erholungs- und Kureinrichtungen geboten wird.
(2) Unterkunft nimmt auch, wer in Rehakliniken und Sanatorien untergebracht ist.
(3) Das Erhebungsgebiet ist das Gemeindegebiet der Stadt Blankenburg (Harz).

§ 3
Befreiung

(1) Von der Kurtaxe sind befreit:
1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern,
Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –söhne, Schwäger und Schwägerinnen von
Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz im Sinne des
Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt haben oder in einem Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die
häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden,
3. Personen, die sich zur Berufsausübung oder Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,
4. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, soweit die oder der Behinderte auf die
Begleitung laut amtlichem Ausweis ständig angewiesen ist. Die Begleitperson nur dann,
wenn sie nicht ohne die zu betreuende Person die Tourismuseinrichtungen benutzt,
5. Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen und somit die Tourismuseinrichtungen nicht
nutzen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage
eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat.
Das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben.
6. Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Freiwilligendiensten für die Dauer ihres Auf-enthaltes im
Erhebungsgebiet,
7. Jugendliche in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern und
Waldhütten sowie deren Aufsichtspersonen,
8. Personen, die eine im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldete Person aus
familiären und vergleichbaren Gründen besuchen und in der häuslichen Gemeinschaft
aufgenommen werden.
(2) Die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen der Abgabepflicht sind von denjenigen
nachzuweisen, die sich auf das Nichtvorliegen der Abgabepflicht berufen.

§ 4
Höhe der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. Sie beträgt pro
Übernachtung pro Person 2,50 Euro incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die
Bestimmungen der §§ 2 und 5 sind dabei entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Für Wohnmobile auf öffentlich zugänglichen Wohnmobilstellplätzen kann die Kurtaxe
pauschal pro Wohnmobil in doppelter Höhe der jeweils gültigen Kurtaxe erhoben werden.
(3) Die oder der Abgabepflichtige kann anstelle der nach Tagen berechneten Kurtaxe nach
Abs. 1 eine Jahreskurtaxe zahlen, die zum Aufenthalt während des ganzen Jahres
berechtigt. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen werden. Bereits
nach Tagen gezahlte Kurtaxe wird auf die Jahreskurtaxe angerechnet. Der Bemessung der
Jahreskurtaxe liegen 30 Übernachtungen zugrunde.
Die Jahreskurtaxe beträgt incl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
1. Für die unter Abs. 1 genannten Personen 75,00 €
2. Für die unter § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen: 37,50 €

§ 5
Ermäßigung

Für folgende Personen wird die Kurtaxe aus § 4 Abs. 1 um 50 v.H. ermäßigt:
1. Kinder nach Vollendung des 6. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. Teilnehmer an von der Tourist- und Kurinformation anerkannten Kongressen, Tagungen,
Lehrgängen und vergleichbaren Veranstaltungen, bei denen die Stadt Blankenburg
(Harz) als Veranstalter bzw. Mitveranstalter auftritt, sofern diese nicht zur
Berufsausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 3 besucht werden.
3. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend
wenigstens 50 v.H. beträgt.

§ 6
Entstehung der Abgabepflicht, Erhebungszeitraum

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet nach §
1 und endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthaltes wird, Tagesbesuche
ausgenommen, nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet.
(2) Für die Jahreskurtaxe entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Kalenderjahres.
(3) Die Kurtaxe wird in der Zeit vom 01.01. bis einschließlich 31.12. eines jeden Jahres
erhoben.

§ 7
Erhebung der Kurtaxe, Fälligkeit, Zuständigkeit

(1) Die nach dieser Satzung für den gesamten Aufenthalt fällige Kurtaxe ist spätestens am
ersten Werktag innerhalb 24 Stunden nach Ankunft von der oder dem Abgabe-pflichtigen
bei der Tourist- und Kurinformation oder einem von ihr beauftragten Dritten zu zahlen,
sofern die Einziehung nicht gemäß § 8 durch den gewerblichen oder privaten Vermieter,
Wohnungsgeber oder vergleichbare Personen erfolgt.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der Tourist- und Kurinformation oder dem von ihr beauftragten
Dritten sowie den Vermietern, Wohnungsinhabern und vergleichbaren Personen die für die
Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Auskünfte (Vor- und Zuname, Geburtsdatum,
Zugehörigkeit zur Familie, Anschrift der Familie, Anschrift der Hauptwohnung, An- und
Abreisetag und evtl. Befreiungsgründe) zu erteilen.
(3) Als Zahlungsnachweis wird eine auf den Namen des Abgabepflichtigen ausgestellte
Quittung ausgegeben.
(4) Die Jahreskurtaxe wird durch gesonderten Heranziehungsbescheid festgesetzt. Sie ist
grundsätzlich am 01.04. eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. Entsteht die
Abgabepflicht erst nach diesem Zeitpunkt, so wird die Jahreskurtaxe einen Monat nach
Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. Als Zahlungsnachweis wird eine
Jahreskurkarte ausgegeben, die den Namen, die Anschrift, ggf. den
Ermäßigungs- oder Befreiungsgrund und den Zeitraum des Aufenthaltes enthält. Die
Jahreskurkarte wird in Form einer Gästekarte ausgegeben.
(5) Die Jahreskurkarte ist nicht übertragbar und bei den Benutzungen der Einrichtungen gemäß
§ 1 Abs. 1 oder beim Besuch von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen auf Verlangen
vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Jahreskurkarte ersatzlos
eingezogen. Für verlorengegangene Jahreskurkarten können Ersatzkurkarten ausgestellt
werden.
(6) Rückständige Kurabgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Dabei
kann sich die Tourist- und Kurinformation an den Abgabepflichtigen oder den
Wohnungsgeber halten.

§ 8
Pflichten der Wohnungsgeber und vergleichbarer Personen

(1) Wer Personen gegen Entgelt oder Kostenerstattung beherbergt, ihnen Wohnraum zur
vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz oder Wochenendplatz betreibt, ist
als Wohnungsgeber verpflichtet, diese abgabepflichtigen Personen der Tourist- und
Kurinformation am ersten Werktag nach deren Ankunft zu melden und die fällige Kurtaxe
von den Abgabepflichtigen einzuziehen.
Die eingenommene Kurtaxe ist in regelmäßigen Abständen bis spätestens zum 15. des
Folgemonats in der Tourist- und Kurinformation abzuführen.
(2) Für die Anmeldung und Abrechnung sind die von der Tourist- und Kurinformation
ausgegebenen Vordrucke (Meldescheine) zu verwenden. Die Vordrucke sind zusammen mit
der Abrechnung der Kurtaxe bei der Tourist- und Kurinformation einzureichen.
(3) Die Wohnungsgeber haben auf Verlangen der Tourist- und Kurinformation jederzeit über die
Anzahl der Gäste, deren Verweildauer und deren Zahlungspflicht Auskunft zu erteilen. Die
Tourist- und Kurinformation hat insoweit ein Einsichtsrecht in die Beherbergungsunterlagen
der Wohnungsgeber.
(4) Diese Satzung über die Erhebung der Kurtaxe ist den Zahlungspflichtigen hinreichend
zugänglich zu machen (Aushang, Auslegung).
(5) Die im Absatz 1 genannten Pflichten unterliegen Reiseunternehmen, wenn die Kur-taxe in
dem Entgelt enthalten ist, dass die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen entrichtet
haben.
(6) Für die Verlängerung des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet nach § 1 gelten die Vorschriften
der Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Für die Vollständigkeit der gegen Quittung empfangenen Vordrucke und die
ordnungsgemäße Einziehung und Abführung der Kurtaxe haftet der Wohnungsgeber.

§ 9
Rückzahlung von Kurtaxe

(1) Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird die nach
Tagen berechnete Kurtaxe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den
Wohnungsgeber, der die Abreise zu bescheinigen hat. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet,
den Rückerstattungsbetrag unverzüglich an den Abgabepflichtigen weiterzuleiten. Sollte
dies aus Gründen, die der Abgabepflichtige zu vertreten hat nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, so ist der Betrag an die Tourist- und
Kurinformation zurück zu leisten.
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise des Abgabe-
pflichtigen aus der Unterkunft, in welcher der Abgabepflichtige seinen Aufenthalt im
Erhebungsgebiet begonnen hat.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer:
1. als Abgabepflichtiger gemäß § 2 der Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe schuldhaft nicht
nachkommt,
2. entgegen § 8 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
3. entgegen § 8 die Meldepflicht nicht erfüllt, Kurtaxe nicht einzieht, nicht recht-zeitig
abrechnet und nicht rechtzeitig entrichtet,
4. entgegen § 8 Abs. 4 die Satzung über die Erhebung von Kurtaxe den Zahlungs-
pflichtigen nicht hinreichend zugänglich macht,
5. entgegen § 8 Abs. 3 Kontrollen und Einsichtnahmen verweigert,
6. der Rückerstattungspflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 nicht nachkommt oder
7. sonstige Vorschriften dieser Satzung nicht erfüllt, die der Sicherung oder Erleichterung
der Erhebung der Kurtaxe dienen,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. Kommunalabgabengesetz des Landes
Sachsen-Anhalt (KAG-LSA).
(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EURO (§ 16 Abs.
3 KAG-LSA) geahndet werden.

§ 11
Beauftragung Dritter

Die Stadt Blankenburg (Harz) kann einen Dritten
1. mit der Entgegennahme und Überwachung der An- und Abmeldungen,
2. mit der Entgegennahme und Anmahnungen der Kurtaxe im Rahmen dieser Satzung,
3. mit der Entscheidung über Befreiungen und Vergünstigungen,
4. mit der Rückzahlung der Kurtaxe
beauftragen.

§ 12
Blankenburger Urlaubsticket

(1) Jede Person, die der Kurtaxpflicht nach § 2 unterliegt und nicht nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2, 3,
5 und 7 befreit ist, hat Anspruch auf ein auf den Namen des Abgabepflichtigen
ausgestelltes Blankenburger Urlaubsticket.
(2) Das Blankenburger Urlausticket ist nicht übertragbar und bei der Benutzung von
Kureinrichtungen oder beim Besuch von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen auf
Verlangen vorzuzeigen.
(3) Das Blankenburger Urlaubsticket ermöglicht die kostenlose Inanspruchnahme des
Linienverkehrs der Harzer Verkehrsbetriebe GmbH (HATIX). Dies gilt nicht für Inhaber einer
Jahreskurkarte und dem unter § 5 Abs. 1 Ziffer 2 benannten Personenkreis.
(4) Verlorengegangene Blankenburger Urlaubstickets werden auf Nachweis ersetzt.

§ 13
Inkrafttreten

Die 2. Änderung der Kurtaxsatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Blankenburg, den 09.12.2022
Gez. Heiko Breithaupt
Bürgermeister


Weitere Informationen zur Satzung erhalten Sie hier

Touristinformation
Schnappelberg 6
38889 Blankenburg (Harz)

Telefon: 03944 36226-0
Fax: 03944 36226-69
touristinfo@blankenburg.de