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Kurtaxsatzung

Satzung über die Erhebung der Kurtaxe für die Stadt Blankenburg (Harz)-

Kurtaxsatzung

vom 8. Dezember 2016, zuletzt geändert am 05. Dezember 2024
 

Auf Grund der §§ 5 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom

17. Juni 2024, in der jeweils geltenden Fassung, i.V.m. § 9 des Kommunalabgabengesetz (KAG

LSA) vom 13. Dezember 1996 in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt

Blankenburg (Harz) in seiner Sitzung vom 05.12.2024 folgende 3. Änderung der Satzung über

die Erhebung der Kurtaxe beschlossen:


§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadt Blankenburg (Harz) ist mit ihren Ortsteilen als Erholungsort staatlich anerkannt.

Die Stadt und die sieben Ortsteile bilden ein Erhebungsgebiet. Zur teilweisen Deckung ihres

Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und

Unterhaltung ihrer Einrichtungen sowie für Veranstaltungen, die dem Tourismus dienen,

erhebt die Stadt Blankenburg (Harz) für das Stadtgebiet als Erhebungsgebiet eine Kurtaxe.

(2) Die Stadt Blankenburg (Harz) bedient sich zur Erhebung und Einziehung der Kurtaxe der

Tourist-Information des Blankenburger Tourismusbetriebes – Eigenbetrieb der Stadt

Blankenburg (Harz), Schnappelberg 6, 38889 Blankenburg (Harz).

(3) Die Kurtaxe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen

oder Leistungen genutzt oder in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist diesbezüglich

allein die bestehende Möglichkeit der Benutzung der jeweiligen Einrichtungen oder

Leistungen. Ferner wird ein Anteil der vereinnahmten Kurtaxe als Systembeitrag zum Harzer

Urlaubsticket (HATIX) verwendet. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die

Nutzung öffentlicher Einrichtungen oder Leistungen nach besonderen Vorschriften bleibt

unberührt.

(4) Bei der Ermittlung der Kurtaxe (Kalkulation) bleibt ein den besonderen Vorteil der Stadt

Blankenburg (Harz) und ihrer Einwohner betreffender Teil des Aufwandes außer Ansatz.

Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst

zur Deckung dieses Beitrages zu verwenden.


§ 2

Abgabepflichtige

(1) Abgabepflichtig sind alle Personen, dich sich im Erhebungsgebiet zu Kur- und

Erholungszwecken oder allgemein touristischen Zwecken gegen Entgelt übernachten, ohne

dort eine alleinige Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne der §§ 7 – 11 BGB zu haben und

denen die Möglichkeit der Benutzung touristischer Einrichtungen und der

Erholungseinrichtungen geboten wird. Dazu gehören auch Nutzer von Campingplätzen und

Wohnmobilstellplätzen.

(2) Unterkunft nimmt auch, wer in Rehakliniken untergebracht ist.


§ 3

Befreiung

(1) Von der Kurtaxe sind befreit:

1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,

2. Personen, die eine im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldete Person aus

familiären und vergleichbaren Gründen besuchen und in deren Eigentum unentgeltlich

übernachten.

3. Personen, die sich ausschließlich zur Berufsausübung oder Ausbildung im

Erhebungsgebiet aufhalten,

4. Schwerbehinderte Personen, deren Grad der Behinderung 100 beträgt und deren

Begleitperson, soweit die oder der Behinderte auf die Begleitung laut amtlichem Ausweis

ständig angewiesen ist.

5. Bettlägerige Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen und somit die

Tourismuseinrichtungen nicht nutzen können, nachdem der Betroffene die Dauer der

Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat. Das Zeugnis

ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben.

6. Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Freiwilligendiensten für die Dauer ihres Aufenthaltes im

Erhebungsgebiet,

7. Jugendliche in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern und

Waldhütten sowie deren Aufsichtspersonen,

8. das dritte und jedes weitere Kind bei Familien mit mehreren haushaltsangehörigen

Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen der Abgabepflicht sind von denjenigen

nachzuweisen, die sich auf das Nichtvorliegen der Abgabepflicht berufen.


§ 4

Höhe der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. Sie beträgt pro Übernachtung

pro Person 2,50 EUR. Die Bestimmungen der §§ 2 und 5 sind dabei entsprechend zu

berücksichtigen.


§ 5

Ermäßigung

Für folgende Personen wird die Kurtaxe aus § 4 Abs. 1 um 50 v.H. ermäßigt:

1. Kinder nach Vollendung des 6. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres

2. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend

wenigstens 50 v.H. beträgt und deren Begleitperson, soweit die oder der Behinderte auf die

Begleitung laut amtlichem Ausweis ständig angewiesen ist.


§ 6

Entstehung der Abgabepflicht, Erhebungszeitraum

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet nach §

1 und endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthaltes wird nach der Anzahl der

Übernachtungen berechnet.

(2) Die Kurtaxe wird in der Zeit vom 01.01. bis einschließlich 31.12. eines jeden Jahres erhoben.

 

§ 7

Erhebung der Kurtaxe, Fälligkeit, Zuständigkeit

(1) Die nach dieser Satzung für den gesamten Aufenthalt fällige Kurtaxe ist bei Anreise fällig und

vom Abgabepflichtigen bei der Tourist-Information zu zahlen, sofern die Einziehung nicht

gemäß § 8 durch den gewerblichen oder privaten Vermieter, Wohnungsgeber oder

vergleichbare Personen erfolgt.

(2) Die Abgabepflichtigen haben der Tourist-Information sowie den Vermietern,

Wohnungsinhabern und vergleichbaren Personen die für die Erhebung der Kurtaxe

erforderlichen Auskünfte (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung,

An- und Abreisetag und evtl. Befreiungsgründe) zu erteilen.

(3) Als Zahlungsnachweis wird eine auf den Namen des Abgabepflichtigen ausgestellte Quittung

ausgegeben.

(4) Rückständige Kurabgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Dabei

kann sich die Tourist-Information an den Abgabepflichtigen oder den Wohnungsgeber halten.


§ 8

Pflichten der Wohnungsgeber und vergleichbarer Personen

(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, dies dem Blankenburger

Tourismusbetrieb mitzuteilen und die fällige Kurtaxe von dem Zahlungspflichtigen

einzuziehen. Dies gilt auch für die Vermietung auf Campingplätzen und

Wohnmobilstellflächen. Die eingenommene Kurtaxe von gewerblichen Vermietern ist

grundsätzlich spätestens zum 15. des Folgemonats, von privaten Vermietern spätestens am

15. Kalendertag nach Quartalsende an den Blankenburger Tourismusbetrieb abzuführen.

(2) Für die Anmeldung und Abrechnung sind die von der Tourist-Information ausgegebenen

Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sind zusammen mit der Abrechnung der Kurtaxe

bei der Tourist-Information einzureichen.

(3) Die Meldung der Daten kann digital über ein durch den Blankenburger Tourismusbetrieb

benanntes Kurbeitragsabrechnungssystem erfolgen, sobald dieses spätestens Ende des 2.

Quartals 2025 eingeführt worden ist.

(4) Die Wohnungsgeber haben auf Verlangen der Tourist-Information jederzeit über die Anzahl

der Gäste, deren Verweildauer und deren Zahlungspflicht Auskunft zu erteilen. Die Tourist[1]Information hat insoweit ein Einsichtsrecht in die Beherbergungsunterlagen der

Wohnungsgeber.

(5) Diese Satzung über die Erhebung der Kurtaxe ist den Zahlungspflichtigen hinreichend

zugänglich zu machen (Aushang, Auslegung).

(6) Für die Verlängerung des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet nach § 1 gelten die Vorschriften

der Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Für die Vollständigkeit der gegen Quittung empfangenen Vordrucke und die

ordnungsgemäße Einziehung und Abführung der Kurtaxe haftet der Wohnungsgeber.

(8) Die Pflichten nach Absatz 1 obliegen den Inhabern von Rehakliniken und ähnlichen

Einrichtungen auch, soweit die Kurtaxe für Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen

benutzten, ohne im Erhebungsgebiet eine Unterkunft im Sinne des Absatzes 1 zu haben.

§ 9

Rückzahlung von Kurtaxe

(1) Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Erholungsaufenthaltes wird die nach Tagen

berechnete Kurtaxe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Zahlungspflichtigen.

Der Vermieter hat die vorzeitige Abreise nachzuweisen.

(2) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise des Abgabepflichtigen

aus der Unterkunft, in welcher der Abgabepflichtige seinen Aufenthalt im Erhebungsgebiet

begonnen hat.


§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 KAG LSA handelt, wer:

(1) als Abgabepflichtiger gemäß § 2 der Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe schuldhaft nicht

nachkommt,

(2) als gewerblicher bzw. privater Vermieter:

1. entgegen § 8 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

2. entgegen § 8 die Meldepflicht nicht erfüllt, Kurtaxe nicht einzieht, nicht rechtzeitig

abrechnet und nicht rechtzeitig entrichtet,

3. entgegen § 8 Abs. 4 die Satzung über die Erhebung von Kurtaxe den

Abgabepflichtigen nicht hinreichend zugänglich macht,

4. entgegen § 8 Abs. 3 Kontrollen und Einsichtnahmen in die Beherbergungsunterlagen

verweigert,

5. der Rückerstattungspflicht aus § 9 Abs. 1 nicht nachkommt oder

6. sonstige Vorschriften dieser Satzung nicht erfüllt, die der Sicherung oder Erleichterung

der Erhebung der Kurtaxe dienen.

(3) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EURO (§ 16 Abs.

3 KAG-LSA) geahndet werden.

(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist die Stadt Blankenburg (Harz).


§ 11

Blankenburger Urlaubsticket

(1) Jede Person, die der Kurtaxpflicht nach § 2 unterliegt und nicht nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2, 3

und 5, 7 befreit ist, hat Anspruch auf ein auf den Namen des Abgabepflichtigen ausgestelltes

Blankenburger Urlaubsticket.

(2) Das Blankenburger Urlausticket ist nicht übertragbar und bei der Benutzung von

Kureinrichtungen oder beim Besuch von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen auf

Verlangen vorzuzeigen.

(3) Das Blankenburger Urlaubsticket ermöglicht die kostenlose Inanspruchnahme des Harzer

Urlaubstickets (HATIX), welches zur kostenfreien Fahrt auf allen öffentlichen Bus- und

Straßenbahnlinien im gesamten Landkreis Harz sowie auf ausgewählten Linien im Landkreis

Mansfeld-Südharz und in den Landkreisen Goslar und Göttingen (Altkreis Osterode)

berechtigt.

(4) Die von der Zahlung der Kurtaxe nach § 3 der Satzung befreiten Personen können maximal

für den Zeitraum ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet bis zu ihrer Abreise die Kurtaxe nach dieser Satzung entrichten, um damit einen Anspruch auf das Harzer Urlaubsticket (HATIX)

zu haben.

(5) Verlorengegangene Blankenburger Urlaubstickets werden auf Nachweis ersetzt.


§ 12

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08. Dezember 2016, zuletzt geändert am 08. Dezember 2022,

außer Kraft.
 

Blankenburg (Harz), den 06.12.2024

Gez. Heiko Breithaupt

Bürgermeister


 

Weitere Informationen zur Satzung erhalten Sie hier

Touristinformation
Schnappelberg 6
38889 Blankenburg (Harz)

Telefon: 03944 36226-0
Fax: 03944 36226-69
touristinfo@blankenburg.de