english version
Stadtverwaltung: 03944 943-0

 

Blankenburg

Die Blütenstadt am Harz!

Foto: Jana Böhme

28.02.2023

Hinweis für Halter sogenannter Vermutungshunde

Nach der letzten Änderung der Hundesteuersatzung in Bezug auf die Herauslösung der sogenannten Listenhunde als gefährliche Hunde gibt es mehrere Fälle, in denen den Hundehaltern nicht bewusst ist, dass sie zur weiteren Haltung Ihres Hundes in Sachsen-Anhalt einen Wesenstest benötigen.

Die Hundehalter gehen davon aus, dass ihr Hund nicht zu den gefährlichen Hunden in Sachsen-Anhalt zählt, da dieser im Hundesteuerbescheid der Stadt Blankenburg (Harz) als nicht gefährlich eingestuft wurde.

Das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt (Hundegesetz - HundeG LSA) sieht vor, dass Hunde, die zu den Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gehören und dadurch die phänotypischen Merkmale der vorgenannten vier Hunderassen besitzen, einen Wesenstest absolvieren müssen.

Dieses gilt in der Regel auch für die Hunderassen Olde English Bulldogge, Alba Bull, American Bulldog und American Bully.

Durch diesen Test wird die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen.

Die aktuelle Rechtsprechung sieht ebenfalls vor, dass auch Hundehalter der Rasse Miniatur Bullterrier zur weiteren Haltung einen Wesenstest nachweisen müssen.

Die Verhaltensweisen des Hundes müssen dann innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Hundehaltung durch Vorlage einer Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten Einrichtung durch die zuständige Ordnungsbehörde festgestellt werden.

Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Hundegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 10 HundeG LSA) und ist unabhängig von der kommunalrechtlichen Regelung in der Hundesteuersatzung der Stadt Blankenburg (Harz).

Der Gesetzgeber sieht auch nicht vor, dass bei der Anmeldung eines sogenannten Vermutungshundes nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA, die Behörde den Hundehalter über die Pflicht zur Vorlage des Wesenstestes informiert. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass der Hundehalter sich vor der Anschaffung eines Vermutungshundes über die gesetzlichen Bestimmungen informiert.

Wenn es diesen Hundehaltern nicht möglich ist, einen Wesenstest für Ihren Hund innerhalb der sechsmonatigen Frist nachzuweisen, dürfen diese Hundehalter ihren Hund nicht weiter halten.

Die Rechtsfolge aus der Nichtbeachtung der Regelungen des Hundegesetzes kann neben der freiwilligen Abgabe auch die kostenpflichtige Sicherstellung und Verwahrung des Hundes sein.

Download Informationstext