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Stadtverwaltung: 03944 943-0

Wohnung anmelden oder ummelden

Leistungsbeschreibung

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden bzw. ummelden. Bei Ihrer bisherigen Meldebehörde brauchen Sie sich in diesem Fall nicht abmelden.

Verfahrensablauf

Innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Meldebehörde der Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in die Sie gezogen sind.

Voraussetzungen

Persönliches Erscheinen (Vertretung möglich):

Die Anmeldung können Sie nur vor Ort abgeben. Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen, wenn Sie dieser Person eine Vollmacht mitgeben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung

Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint. Mitzubringen sind:

  • Personaldokumente aller betroffenen Personen
  • bei Ummeldung/ Anmeldung minderjähriger Kinder ohne Mitzug beider Sorgeberechtigten die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten oder Nachweis des alleinigen Sorgerechts
  • Vollmacht(en) bei Mitanmeldung des nicht verheirateten Partners oder vonvolljährigen Kindern

Welche Gebühren fallen an?

Die Anmeldung ist kostenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.

Rechtsgrundlage

§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

Wohnsitz anmelden (Sachsen-Anhalt)

§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

Was sollte ich noch wissen?

Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.

Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.

Formulare

Wohnungsgeberbestätigung nach §19 Bundesmeldegesetz

Download

Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes gemäß §§ 17 und 22 Bundesmeldegesetz (BMG)

Download

Bürgerservice Sachsen-Anhalt

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