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Stadtverwaltung: 03944 943-0

Ausnahmegenehmigung zum Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (handelsübliches Silvesterfeuerwerk) dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden. Die zuständige Behörde, hier die Stadt Blankenburg (Harz), kann allgemein oder im Einzelfall aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen.

Als begründete Anlässe werden einheitlich im Landkreis Harz anerkannt:

  1. runde Geburtstage, beginnend mit dem 60.,
  2. Hochzeitsjubiläen, beginnend mit der „Silbernen Hochzeit“,
  3. Vereinsfeste von eingetragenen Vereinen und
  4. Firmenveranstaltungen mit Teilnahmemöglichkeit der Öffentlichkeit.

Andere Feierlichkeiten gehören nicht zu den begründeten Anlässen, die eine Ausnahme von den Verboten des § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz rechtfertigen.

Sollten Sie aus einem anderen Anlass ein Feuerwerk abbrennen wollen, besteht die Möglichkeit, dass ein Erlaubnisinhaber nach § 7 oder 27 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Sprengstoffgesetz (ein sog. Pyrotechniker) das Feuerwerk für Sie abbrennt. Dies sind u. a. auch Personen, die im Jagdverein, in Schützenvereinen oder Altertumsvereinen engagiert sind, sowie auch gewerbliche Pyrotechniker. In diesem Fall hat der Inhaber einer Erlaubnis oder des Befähigungsscheines das Feuerwerk spätestens zwei Wochen vor dem Abbrennen bei der Stadt Blankenburg (Harz) gebührenpflichtig anzuzeigen. Die Stadt Blankenburg (Harz) leitet diese Anzeige dann an die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Harz mit der Bitte um naturschutzrechtliche Stellungnahme weiter. Hierfür erhebt der Landkreis Harz Verwaltungsgebühren. Die Stellungnahme ist notwendig, da sich in und um Blankenburg (Harz) schützenswerte Gebiete befinden, in dessen Einwirkungsbereichen das Abbrennen eines Feuerwerkes untersagt oder nur unter Auflagen möglich ist (Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA)).

Für alle Feuerwerke mit Knalleffekten, welche nach 22:00 Uhr, also innerhalb der Nachtruhe abgebrannt werden sollen, kann im begründeten Einzelfall auf Antrag eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung von den Ver- und Geboten der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Blankenburg (Harz) erteilt werden.

Die Ausnahmegenehmigung zum Abbrennverbot bzw. die Anzeige zum Feuerwerk kann formlos gestellt werden, muss aber die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Antragstellers/Anzeigenden
  • Ort, Datum, Zeit und Dauer des Feuerwerkes (ggf. mit Angabe des Flurstücks oder Luftbild)
  • Anlass des Feuerwerkes
  • Art und Umfang des Feuerwerkes

Übersicht der Verwaltungsgebühren:

Ausnahmegenehmigung zum Abbrennverbot oder Entgegennahme der Anzeige30,00 Euro
naturschutzrechtliche Stellungnahme des Landkreises Harz28,50 Euro
Ausnahmegenehmigung zur GAVO zum Abbrennen von Pyrotechnik nach 22:00 Uhr60,00 Euro